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   OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 1 W 33/96   

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https://dejure.org/1996,3800
OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 1 W 33/96 (https://dejure.org/1996,3800)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.06.1996 - 1 W 33/96 (https://dejure.org/1996,3800)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 1 W 33/96 (https://dejure.org/1996,3800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; Getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; Getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KostO §§ 16, 44, 156; ZPO §§ 313, 329

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 15 Wx 46/09

    Geschäftswertfestsetzung für die Anmeldung mehrerer personeller Veränderungen im

    Der Kostenschuldner der zu überprüfenden Notarkostenrechnung ist selbst dann zu hören, wenn das Landgericht in einem Verfahren über die Weisungsbeschwerde die Weisung der Dienstaufsichtsbehörde für unbegründet hält (OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376; Korintenberg / Lappe / Bengel / Tiedtke, Kostenordnung, 17. Auflage, § 156 Rn. 51).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 3 W 74/02

    Notarkosten: Unrichtige Sachbehandlung des Notars bei Beurkundung der

    Der Aufwand höherer Kosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe, etwa berechtigte Interessen eines Beteiligten, zu einer getrennten Beurkundung Anlass geben (vgl. OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376, 378).
  • OLG Frankfurt, 15.01.2004 - 20 W 31/03

    Notarkostenbeschwerde: Nichtbeteiligung der Kostenschuldner am landgerichtlichen

    Dabei spielt es wegen der Rechtskraftwirkung (vgl. Bengel aaO., § 156 Rdnr. 95, 96) keine Rolle, ob das Landgericht die Anweisungsbeschwerde für begründet erachtet oder nicht (OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376).
  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

    b) Das Landgericht hat entgegen § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO - einer Mussvorschrift (OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376, 377; Korintenberg aaO § 156 Rdnr. 51; Rohs/Wedewer, KostO § 156 Rdnr. 33) - die Beteiligte zu 3), die Verkäuferin des Kommanditanteils, am Erstbeschwerdeverfahren nicht beteiligt und damit gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs {Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.
  • OLG Frankfurt, 09.09.2002 - 20 W 243/02

    Notarkostenbeschwerde: Anhörung aller Beteiligter im landgerichtlichen

    Dabei spielt es wegen der Rechtskraftwirkung (vgl. Bengel aaO., § 156 Rdnr. 95, 96) keine Rolle, ob das Landgericht die Anweisungsbeschwerde für begründet erachtet oder nicht (OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2002 - 20 W 134/02

    Berücksichtigung eines absoluten Beschwerdegrundes

    Dabei spielt es wegen der Rechtskraftwirkung (vgl. Bengel aaO., § 156 Rdnr. 95, 96) keine Rolle, ob das Landgericht die Anweisungsbeschwerde für begründet erachtet oder nicht (OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376).
  • OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98

    Keine unrichtige Sachbehandlung bei gesonderter Beurkundung der Auflassung

    Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht dem Sinn der Kostenvorschrift des § 16 Abs. 1 KostO , den Bereich der persönlichen Verantwortung des Notars für die Wahl einer Vertragsgestaltung einzuschränken und ihm durch die Rechtsprechung eine bestimmte Art und Weise der MittBayNot 1998 Heft 4 Regelfälle (OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 ; OLG Köln NJW-RR 1997, 1222 = MittRhNotK 1997, 328 ; wohl auch OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376 ), zumal diese Beurteilung sogleich die weitere Frage aufwirft, für welche Ausnahmefälle eine gesonderte Beurkundung der Auflassung auch kostenrechtlich als unbedenklich einzustufen wäre.
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